§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der PVSelected GmbH (im Folgenden “Verkäufer”) und dem Käufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.  

2. Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an und widerspricht diesen hiermit ausdrücklich. Sie werden nicht Vertragsbestandteil. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, ergänzende Vereinbarungen und/oder Nebenabreden sind nur gültig, wenn der Verkäufer diesen ausdrücklich zustimmt. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Vorrang der Individualabrede bleiben hiervon unberührt.  

3. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.  

4. Hinweise auf gesetzliche Vorschriften haben lediglich klarstellenden Charakter. Auch ohne eine Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.  

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote des Verkäufers bei www.pvselected.com sind unverbindliche Katalogangebote. Der Käufer kann Ware in den virtuellen Einkaufswagen legen. Von dort gelangt er durch Anklicken des Buttons „Warenkorb“ und im Anschluss des Buttons „Kasse“ zum Bestellvorgang. Nach Eingabe der zur Bestellung erforderlichen persönlichen Angaben und der sonstigen für die Durchführung der Bestellung notwendigen Angaben gibt der Käufer durch Anklicken des Feldes “Zahlungspflichtig Bestellen” als letztem Schritt des Bestellvorgangs ein verbindliches Angebot zum Kauf der jeweiligen Ware ab. Der Käufer hat dabei die Möglichkeit, seine Eingaben vor dem abschließenden Anklicken des Feldes „Zahlungspflichtig Bestellen“ noch einmal zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Hierzu kann er durch Klicken auf den jeweiligen der vorherigen Bestellschritte auf die entsprechende Seite der Bestellabwicklung gelangen und dort die jeweiligen Angaben ändern. 

2. Hat der Käufer den Bestellvorgang abgeschlossen, kommt der Kaufvertrag mit Übermittlung der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer zustande. Die Auftragsbestätigung wird dem Käufer per E-Mail zugesandt. Sollte der Käufer binnen drei (3) Tagen weder eine Auftragsbestätigung noch eine Lieferung erhalten, ist er an seine Bestellung nicht mehr gebunden. 

§ 3 Lieferfristen und Lieferverzug  

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind freibleibend und unverbindlich. 

2. Sofern der Verkäufer verbindlich angegebene Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird er den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht geliefert werden verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung des Verkäufers.  Dem Käufer erwachsen daraus keine Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer.  

3. Bei Verzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, z. B. Arbeitskämpfen, Unruhen sowie sonstigen unvorhersehbaren schädigenden Ereignissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Störung. Dauert die Störung länger als vier Wochen nachdem die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist abgelaufen ist, kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt erstreckt sich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, die erbrachten Teilleistungen sind für den Käufer nicht verwendbar. Dem Käufer erwachsen daraus keine Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer.  

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug  

1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Verladung und Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Es gelten die Vorschriften über den Versendungskauf gemäß § 447 BGB. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.  

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.  

3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.  

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen  

1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Verkäufers zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Transportkosten, Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige durch die Lieferung anfallende öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

2. Der Käufer erhält nach Eingang seiner Bestellung eine Bestellbestätigung und eine Rechnung. Zahlungen sind ausschließlich unbar auf die in der Rechnung genannten Konten möglich. Der Verkäufer ist zur Abtretung seiner Forderungen berechtigt. Rechnungen sind – so weit nicht abweichend vereinbart und unbeschadet Ziff. 5.3 – innerhalb von 30 Tagen nach Zugang ohne Abzug zum Ausgleich fällig.  

3.  Der Verkäufer behält sich vor, auch bei von vorstehend 2 abweichenden Vereinbarungen insbesondere bei vorherigen Zahlungsausfällen des Käufers jederzeit eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.  

4. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder aus demselben  

Vertragsverhältnis herrührt. 

5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).  

6. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, alle zum Zeitpunkt des Verzugseintritts offenen Forderungen fällig zu stellen und die weitere Belieferung vom vorherigen Ausgleich aller offenen Forderungen abhängig zu machen. 

7. Der Verkäufer hat das Recht, seine Forderungen gegen den Käufer jederzeit an Dritte abzutreten.  

§ 6 Eigentumsvorbehalt  

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Verkäufers.  

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.  Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Waren erfolgen bzw. unmittelbar bevorstehen.  

3. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen:  

  1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.  
  2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.  
  3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner  Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung  eines Rechts gem. Ziffer 3. geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers  

1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.  

2. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Verkäufer hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt. Die Haftung des Verkäufers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ist ausgeschlossen.  

3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.  

4. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.  

5. Der Käufer hat dem Verkäufer die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an den Verkäufer zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.  

6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.  Andernfalls kann der Verkäufer vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.  

7. Die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Waren kann der Käufer nur innerhalb einer Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten ab Ablieferung der Waren geltend machen.  Dies gilt nicht für Ansprüche und Rechte, für die das Gesetz zwingend gemäß § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und Sachen für Bauwerke (Baustoffe) oder gemäß § 445b BGB für Rückgriffsansprüche des Unternehmers längere Fristen vorschreibt.  

§ 8 Sonstige Haftung  

1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.  

2. Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur  

  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,  
  2. für Schäden  aus  der  Verletzung  einer  wesentlichen  Vertragspflicht  (Verpflichtung,  deren Erfüllung  die  ordnungsgemäße  Durchführung  des  Vertrags  überhaupt  erst  ermöglicht  und  auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.  

§ 9 Rechtswahl, Rechtsverfolgungskosten und Gerichtsstand  

1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.  

2. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, der Geschäftssitz des Verkäufers.  

3. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Verkäufers. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Der Verkäufer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.  

4. Der Käufer hat alle erforderlichen Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Zusammenhang mit diesem Vertrag außerhalb Deutschlands anfallen. Für die Rechtsverfolgung und -verteidigung innerhalb Deutschlands gelten die gesetzlichen Regelungen. 

5. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine wirksame oder durchführbare Bestimmung oder Vereinbarung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder  Vereinbarung zu setzen, die den wirtschaftlichen Bestimmungen soweit wie möglich  entspricht.